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Neues Prospektrecht

30.08.2018

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Neues Prospektrecht

30 Aug, 2018 | News, Pressemitteilung

Neue Prospektverordnung soll Gang an die Börse erleichtern

Besonders für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) ist der Sprung auf das Börsenparkett personell und kostenseitig oft mit großen Anstrengungen verbunden. Insbesondere ist die Erstellung eines Wertpapierprospekts erforderlich, um ein öffentliches Angebot für Wertpapiere durchführen zu können und deren Zulassung zum Börsenhandel in einem regulierten Markt zu erreichen. Im Prospekt wird im Detail über Geschäftsmodell, Strategie, Marktbedingungen, Chancen und Risiken sowie das Angebot berichtet. Im Zuge des neuen Prospektrechts in der EU werden die Vorschriften nun weiter gelockert.
Auf Basis der jüngsten EU-Prospektverordnung sehen die Neuerungen im deutschen Wertpapierprospektgesetz (WpPG) zum 21. Juli 2018 vor, dass Emissionen von bis zu acht Millionen Euro pro Jahr von der Prospektpflicht befreit sind. Dies gilt für ein Angebot von Wertpapieren im Europäischen Wirtschaftsraum. Anstelle eines Prospekts ist es demnach für Emittenten Pflicht, ein sogenanntes Wertpapier-Informationsblatt zu erstellen. Dieses Informationsblatt darf nicht länger sein als drei DIN-A4-Seiten und muss alle wesentlichen Informationen über Art und Funktionsweise der Wertpapiere, den Emittenten und seine Geschäftstätigkeit oder die spezifischen Angebotskonditionen enthalten. Gleichzeitig definiert das WpPG für prospektfreie Emissionen ab einem Gesamtgegenwert von 1 Million Euro bestimmte Anlageschwellen für „nicht qualifizierte Anleger“, worunter Privatpersonen zu verstehen sind. So darf laut Gesetz der Gesamtbetrag von Wertpapieren, die von einer Privatperson erworben werden, 1.000 Euro nicht überschreiten, auch bei einem frei verfügbaren Vermögen von mindestens 100.000 Euro ist lediglich ein Investment von maximal 10.000 EUR möglich. Dazu regt sich Widerstand in Kapitalmarktkreisen, wie die Initiative des Interessenverbandes kapitalmarktorientierter kleiner und mittlerer Unternehmen e.V. zeigt. Der allgemeine Vorwurf: Die eigentlichen Lockerungen im europäischen Prospektrecht werden dadurch wieder erheblich eingeschränkt.
Eine wichtige Neuerung für KMU ist zudem die Einführung des EU-Wachstumsprospekts. Emittenten, die zwei der nachfolgenden drei Kriterien erfüllen, können auf diese neue Prospektform zurückgreifen. Die durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten muss im letzten Geschäftsjahr weniger als 250 betragen haben, die Bilanzsumme darf sich höchstens auf 43 Mio. Euro belaufen und der Jahresnettoumsatz darf höchstens 50 Mio. Euro betragen. Auch bei Sekundäremissionen soll die neue Verordnung künftig Emittenten das Leben erleichtern, indem zum Beispiel bei einer Kapitalerhöhung nur noch ein vereinfachtes und verkürztes Prospekt erstellt werden muss. Dabei sind jedoch die genauen Offenlegungsregeln zu beachten. So ist es eine zentrale Voraussetzung, dass die Wertpapiere des Anbieters in den letzten 18 Monaten ununterbrochen zum Handel zugelassen waren.
Henryk Deter, Vorstand der cometis AG, erklärt: „Aus der Begleitung zahlreicher Emissionen in den letzten Jahren wissen wir nur zu genau, dass für kleinere und mittlere Unternehmen ein Börsengang ein echter Kraftakt sein kann. Umso mehr begrüßen wir die Bestrebungen, dass gerade bei kleineren Börsengängen sowie bei Sekundäremissionen die Offenlegungs- und Zulassungspflichten gelockert werden sollen. Nichtsdestotrotz bleibt das Wertpapierprospekt bei Börsengängen und Anleihemissionen ein wichtiges Dokument, in dem für interessierte Anleger alle wesentlichen Informationen zu einem Wertpapier verfügbar sein sollten.“

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